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Okke Timm, ein "Pädokrimineller"?

Teil I

Okke Timm: Befürworter der Straffreiheit bestimmter sexueller Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen und Betreiber eines webservers, auf dem Pädophilen webspace zur Verfügung gestellt und vor allem das paedo-portal.de betrieben wird.


29.10.2003: Okke Timm möchte uns verklagen.

Im August 2003 hatten wir über einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg berichtet, den Okke Timm angestrengt und verloren hatte. Diesen Umstand der Berichterstattung über das öffentliche Verfahren vor dem Landgericht Hamburg und dessen am 15.08.2003 verkündetes, rechtskräftig gewordenes Urteil (hier nachzulesen) nimmt Okke Timm nunmehr zum Anlass, uns durch seinen Bevollmächtigten eine Klage androhen zu lassen, die Folgendes zum Gegenstand haben soll: 1) Okke Timm möchte namentlich nicht mehr genannt werden. 2) Okke Timm möchte nicht mehr als Pädophiler bezeichnet werden. Seid selbst der Richter:

1) Okke Timm verwahrt sich dagegen, öffentlich benannt zu werden, da er keine Person des öffentlichen Zeitgeschehens sei.

So sehen wir es: Okke Timm hostet paedo-portal.de, die internet-Präsenz der sich selbst so bezeichnenden AG Pädo in der Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität (AHS). Mittels dieser internet-Präsenz tritt man von Seiten der Befürworter pädosexuellen Verhaltens öffentlich auf, ist man doch bestrebt, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen und auf diese einzuwirken. Ferner hat Okke Timm in ungebremstem Sendungsdrang im Internet unter voller Namensnennung eine Spur von Tausenden (!) von Diskussionsbeiträgen hinterlassen und ist als Moderator des Diskussionsforums von paedo-portal.de tätig, was nach unserem Dafürhalten durchaus eindrucksvoll das öffentliche Wirken des Okke Timm belegt.

So sieht es das Landgericht Hamburg: "Dass der Kläger (gemeint ist Okke Timm, Anm. The Zero) als Vertreter des anderen Meinungslagers nicht zuletzt auch wegen seiner zahlreichen Äußerungen in Diskussionsforen des world wide web (www) auch persönlich seitens des Beklagten genannt wird, resultiert aus dem Meinungskampf"

"Die im vorliegenden Falle durch den Beklagten erfolgte Anschriftennennung als Teil der Meinungsäußerung des Beklagten wird nicht durch das Recht des Klägers (gemeint ist Okke Timm, Anm. The Zero) auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt"

"Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tritt hier das Recht des Klägers (Okke Timm, Anm. The Zero) auf Anonymität zurück."

"Dennoch führt auch der Umstand in der Gesamtschau zur Verkürzung des Anonymisierungsrechts des Klägers. Denn schließlich kommt noch hinzu, dass dem Kläger in dem auch im Internet geführten Meinungsstreit eine herausgehobene Rolle zukommt"

2) Okke Timm möchte nicht als Pädophiler bezeichnet werden:

Es ist interessant zu erfahren, dass Okke Timm sich selbst nunmehr nicht als pädophil betrachtet, was seine zahlreichen öffentlichen Auftritte im Internet als Autor, Moderator und nicht zuletzt web-host des paedo-portals in einem gänzlichen neuen Licht erstrahlen lässt. Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden unsere Leser anhand wörtlicher Zitierung des Okke Timm ein eigenes Urteil fällen können.

So sieht es das Landgericht Hamburg: "Da es Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen."

"Eine den Schutz der freien Meinungsäußerung verdrängende Schmähkritik ist im vorliegenden Fall ... für die Kammer seitens der vom Beklagten getroffenen Aussagen über den Kläger und seine websites nicht ersichtlich." (behauptet wurde, die website des Okke Timm hätte pädokriminellen Charakter und Okke Timm selbst sei pädokriminell, Anm. The Zero).

Okke Timm fordert uns auf, bis Anfang November eine Unterlassungserklärung abzugeben und den Inhalt unserer website umzugestalten. Dies werden wir selbstredend nicht tun, wären wir doch damit ein armseliges Vorbild für all jene, die Mitstreiter unseres Kampfes sind. Vor allem aber werden wir die sich bietende Gelegenheit nutzen, Okke Timm vor dem Landgericht Hamburg in öffentlicher, mündlicher Verhandlung dahingehend zu vernehmen, ob er pädophil ist oder nicht.

Das -fast- letzte Wort sei an dieser Stelle Okke Timm selbst überlassen, den wir wie folgt wörtlich zitieren möchten:

"Zensur wertet die zensierten Informationen unnötig auf." (Okke Timm am 02.04 2002)


update 20.11.2003: Okke Timm (der sich gerne gegen Zensur verwahrt) hat sich nun vor Gericht getraut - allerdings nur halbherzig.

Während er im seinerzeitigen Verfahren (siehe dazu unten) noch erfolglos vor dem Landgericht Hamburg klagte, nimmt er uns nun vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek in Anspruch.

Das sagt das Amtsgericht Hamburg -Barmbek am 13.11.2003 dazu:

"... liegt der Zuständigkeitsstreitwert der Hauptsache weit über der amtsgerichtlichen Obergrenze, so dass nach § 937 Abs. 1 ZPO das Landgericht Hamburg zur Entscheidung ... berufen ist. Dem Antragsteller wird anheim gestellt, Verweisungsantrag zu stellen."

Im übrigen hatte Okke Timm keine Klage eingereicht, sondern wollte im Eilverfahren und ohne dass wir vorher angehört werden, eine einstweilige Verfügung gegen uns erwirken.

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek merkt dazu an, dass eine einstweilige Verfügung auch ungeachtet der fehlenden Zuständigkeit nicht erlassen wird:

"In der Sache dürfte es an einem Verfügungsgrund fehlen. Der Sachverhalt ist im Grunde vergleichbar dem, über den das Landgericht entschieden hat. Es kann nicht erlaubt sein, im Verhältnis zu einer anderen Partei das dort gefundene Ergebnis auf den Kopf zu stellen. Das muss einem Hauptsache-Prozess vorbehalten bleiben. Es wird daher Antragsrücknahme angeregt. "

Der interessanteste Aspekt aber:

Zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung ist nach der Zivilprozessordnung die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung erforderlich, mit der man die Richtigkeit der eigenen Behauptungen an Eides statt bekräftigt. Eine solche Erklärung hat Okke Timm seinem Antrag beigefügt und darin ausgeführt:

"Ich bin nicht pädophil und habe mich auch zu keiner Zeit zur Pädophilie bekannt."

Schwört der Host, Moderator und Autor des paedo-portals.


update vom 09.12.2003:

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat sich mit Beschluss  vom 02.12.2003 wie angekündigt für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg verwiesen.

Gänzlich umsonst war das Verfahren vor dem Amtsgericht jedoch nicht, bot es doch weiteren Aufschluss darüber, wie Okke Timm die von ihm selbst gehostete website der "Pädo community" sieht. Zur Erinnerung: Okke Timm darf laut Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.08.2003 als "pädokriminell" bezeichnet werden. Folgendes ließ Okke Timm mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 18.11.2003 vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek vortragen; wie immer zitieren wir wörtlich:

"Es ist ein erheblicher Unterschied, ob jemand als Anbieter von Serverkapazität für Websites mit umstrittenen, möglicherweise zumindest teilweise illegalen pädophilen Inhalten als "pädokriminell" bezeichnet wird oder selbst als Person als "pädophil" bzw. "bekennend pädophil" bezeichnet wird."

Weiter lässt Okke Timm in diesem Schriftsatz durch seinen Rechtsanwalt ausführen:

"Das ist eine üble Nachrede ... genauso als wenn jemand als "Faschist" o.ä. bezeichnet würde."

Wohlgemerkt: Okke Timm ist der Host einer website, die von der sich selbst so bezeichnenden AG-Pädo in der AHS betrieben wird, er moderiert das "Pädoforum" und bezeichnet sich selbst dort als Mitglied von "paedoforum.de team".


update 13.12.2003: Damit der Leser sich sein eigenes Bild weiter abrunden kann, bieten wir einen Einblick in die Selbstdarstellung des Okke Timm im O-Ton. Hier geht es zur Zitatensammlung.


update 17.12.2003: Das (vorläufige?) Ende von Okke Timms Bemühungen vor Gericht.

Das Landgericht Hamburg, 2. Zivilkammer, hat Okke Timms Versuch, gegen uns eine einstweilige Verfügung zu erwirken, gestoppt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, indem es wie folgt entschieden hat:

"Der Antrag des Antragstellers (Okke Timm, Anm. The Zero) vom 07.11.2003 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 8.000.- EUR."

Das Gericht hat sich nicht mehr inhaltlich mit Okke Timm auseinandergesetzt und sich mit der Begründetheit seiner Prozessbemühungen nicht mehr beschäftigt. Das Landgericht ist der Auffassung, dass Timms Antrag bereits unzulässig sei, so dass es auf die Begründetheit nicht mehr ankomme.

Dem liegt Folgendes zugrunde:

Die Recherchen ergaben, dass Okke Timm in Hamburg, wo er vor Gericht zog, überhaupt nicht wohnhaft ist. Am 05.11.2003 teilte das Einwohneramt der Freien und Hansestadt Hamburg auf dahingehende Anfrage mit:

"Die von Ihnen gesuchte Person ist mit den angegebenen Angaben für Hamburg nicht zu ermitteln."

Folgerichtig hat das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit verneint und in seiner Entscheidung vom 17.11.2003 ausgeführt:

"Der Antrag ist unzulässig.

Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass der Antragsteller (gemeint ist Okke Timm, Anm. The Zero) auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 09.12.2003 hin seine Wohnanschrift nicht mitgeteilt hat ... verlangt ein ordnungsgemäßer Verfahrensantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren die Angabe der Anschrift des Antragstellers.

Stützt sich -wie vorliegend - das Unterlassungsbegehren auf den Vorwurf ehrverletzender unwahrer Behauptungen, liegt der Erfolgsort am Wohnsitz des Geschädigten (das glaubt Okke Timm zu sein, Anm. The Zero) . Seinen Wohnsitz hat der Antragsteller aber weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht."


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